Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 55: Spezialverwaltungsgericht
Der Text besagt, dass im Falle des Todes einer betreuten Person der Todestag als Stichtag für die Schlussabrechnung des Betreuers gilt. Handlungen nach diesem Datum, die das Vermögen betreffen, wie die Bezahlung von Heimkosten, werden nicht in die Schlussabrechnung einbezogen, sondern müssen gegebenenfalls in einer separaten Übergaberechnung festgehalten werden. Dieser Grundsatz wurde in einem Urteil des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 5. Dezember 2013 im Fall J. H. (XBE.2013.74) bestätigt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2014 55 |
Instanz: | Spezialverwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.12.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 55 Art. 425 ZGBVerstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für dieSchlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten - selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während derMandatszeit zurückzuführen... |
Schlagwörter: | Schlussrechnung; Zivilrecht; Verstirbt; Person; Todestag; Stichtag; Beistandes; Datum; Handlungen; Bezahlung; Heim-; Dienstleistungen; Mandatszeit; Übergaberech-; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Kindes; Erwachse-; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 425 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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