55 Art. 425 ZGB
Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die
Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorge-
nommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heim-
kosten - selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der
Mandatszeit zurückzuführen sind - sind nicht in die Schlussrechnung zu
integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberech-
nung abzulegen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse-
nenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).